Suprakonstruktionen als Regelversorgung

6.12.2023

Wofür sind die i-Positionen im BEMA gedacht?

19i, 20ai, 97ai – wann wende ich diese Positionen korrekt an? Ich bringe heute Licht ins Dunkel.

Normalfall: Suprakonstruktion als andersartige Versorgung

Im Normalfall sind Suprakonstruktionen andersartige Versorgungen. Ist die Regelversorgung festsitzender Zahnersatz, herausnehmbarer Zahnersatz oder kombinierter Zahnersatz und wir planen nun eine Suprakonstruktion auf Implantaten, wechseln wir die Versorgungsart. Durch die Wahl einer anderen Art von Zahnersatz wird die Versorgung andersartig.

Ausnahmefall: Suprakonstruktion als Regelversorgung

Die ZE-Richtlinie beschreibt in der Nummer 36 den Ausnahmefall. Wann ist eine Implantatversorgung Regelversorgung?

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungs-

bedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw.

überkront sind sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

Zur ZE-Richtlinie 36a gibt es KZV-spezifische Auslegungen. Bitte beachte diese.

Umsetzung in dem HKP

In der Zeile „Regelversorgung“ wird auch bei Ausnahmefällen die ursprüngliche Regelversorgung eingetragen. Die Implantatversorgung spielt dabei noch keine Rolle. Diese wird anschließend in der Zeile „Therapieplanung“ eingetragen. 

Innerhalb des Verblendbereiches ist bei einem Fall nach ZE-Rili 36a nun die SKV (vestibulär verblendete Implantatkrone) Regelversorgung. Die i-Positionen kommen zum Ansatz für die Planung und Abrechnung des zahnärztlichen Honorars. Außerhalb des Verblendbereiches ist eine SK (metallische, unverblendete Implantatkrone) Regelversorgung.

Haben wir einen Fall nach ZE-Rili 36 b? Dann ist die implantatgetragene Prothese Regelversorgung. Sie wird mit SE in der Therapiezeile gekennzeichnet. Auch hier kommen die i-Positionen zum Ansatz.

i-Positionen für implantatgetragene Einzelkronen

BEMA-Nummern:

19i – Provisorische Krone auf Implantat

20ai – Metallische Vollkrone auf Implantat

20bi – Vestibuläre Verblendkrone auf Implantat

24ai – Wiedereinsetzen Krone auf Implantat

24bi – Erneuerung/ Wiedereinsetzen einer Facette bei implantatgetragener Krone

24ci – Abnahme und Wiederbefestigung provisorische Krone auf Implantat

i-Positionen für implantatgetragene Prothesen

BEMA-Nummern:

97ai – Totale Prothese/Cover Denture auf Implantaten, OK

97bi – Totale Prothese/Cover Denture auf Implantaten, UK

98bi – Funktionsabformung mit individuellem Löffel bei Implantatversorgung, OK

98ci – Funktionsabformung mit individuellem Löffel bei Implantatversorgung, UK

98di – Intraorale Stützstiftregistrierung bei Implantatversorgung

98ei – Metallbasis zu den Nummern 97ai und 97bi (Ausnahmefälle)

100ai – Wiederherstellung von Prothesen ohne Abformung bei Implantatversorgung

100bi – Wiederherstellung von Prothesen mit Abformung bei Implantatversorgung

100ci – Teilunterfütterung bei Implantatversorgung

100di – Vollständige Unterfütterung (indirekt) bei Implantatversorgung

100ei – Vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung bei Implantatversorgung, OK

100fi – Vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung bei Implantatversorgung, UK

Alles im BEMA?

Ist es wirklich so einfach? Kommen die Versorgungen der Ausnahmefälle nach ZE-Richtlinie 36 komplett ohne GOZ-Positionen aus? Nein, schon das Auswechseln der Sekundärteile und auch die Röntgenbilder im Zusammenhang mit Implantaten werden nach GOZ als Privatleistung berechnet. 

Bei Prothesenkonstruktionen ist es noch widersprüchlicher. Die Positionen im Zusammenhang mit der Prothese gibt es als i-Positionen im BEMA. Allerdings müssen auch die Implantate versorgt und mit der Prothese verbunden werden. Egal ob Locator, Teleskop oder Stegkonstruktion – diese Leistungen werden nach der GOZ abgerechnet. Dadurch werden alle Prothesenkonstruktionen trotz Ausnahmefall durch die Leistungen, die es nur in der GOZ gibt, gleichartig.

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