GOZ-Paragraphen leicht gedacht Teil 2

GOZ-Paragraphen leicht gedacht – Teil 2

26.04.2023

Bist Du schon eine Paragraphenversteher:in?

Noch nicht? Dann hoffe ich, dass ich Dein Wissen weiter entfalte. Wenn Du auch schon Paragraphenversteher:in bist, freue ich mich, wenn ich Dir noch den einen oder anderen Impuls im Bereich der GOZ mit auf den Weg geben kann.

Paragraphen sind ein Richtungsgeber und gleichzeitig auch häufig ein Rettungsring. Entstehen im Praxisalltag Fragestellungen, können wir diese mithilfe der Paragraphen leicht beantworten oder wissen, wo wir als nächstes recherchieren können.

Jetzt folgt die Fortsetzung von Teil I. Auf lebendige Weise stelle ich Dir anhand von Fragestellungen aus meinem Praxisalltag die Paragraphen der GOZ weiter vor. Paragraphen sind für uns eine wichtige Grundlage für die korrekte Abrechnung.

„Ist eine Rechnung mit durchgehendem Faktor 2,3 korrekt?“

Nein, das ist unwahrscheinlich. § 5 Abs. 2 GOZ legt fest, dass wir die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens – also zwischen Faktor 1,0 und 3,5, bestimmen sollen. Dabei sollen wir den Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Krankheitsfalls berücksichtigen. 

Faktor 2,3 bedeutet, dass die Leistung durchschnittlich ist. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass alle Leistungen auf der Rechnung durchschnittlich im Hinblick auf Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad durchgeführt werden konnten. Wir arbeiten mit Menschen und die sind höchst individuell, ebenso wie die Leistungserbringung am Menschen. Diese Individualität sollte sich auch auf der Rechnung widerspiegeln. Es ist nicht nur eine Faktorsteigerung vorgesehen, sondern es wird auch der Hinweis gegeben, dass wir den Faktor senken sollen, wenn der Aufwand unterdurchschnittlich war.

„Darf ich Faktor 3,278 berechnen, um eine gerade Summe zu erhalten?“

§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GOZ beschreibt: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.“ 

Einfach gesagt: Wir sollen die Gebühr nach billigem Ermessen aufgrund von Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand, Umständen bei der Ausführung und der Schwierigkeit des Krankheitsfalles einschätzen. Wie kannst Du den Unterschied zwischen Faktor 3,278 und 3,279 in Punkto Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand einfach abschätzen? Gar nicht – diese Nuancen von Zehnteln und Hundertsteln können wir nicht einordnen. Der krumme Faktor mit drei Nachkommastellen entsteht ja auch nur, weil eine gerade Summe am Ende erreichen werden soll. Am Besten beschränkst Du Dich auf eine Nachkommastelle, wenn Du die Forderungen des § 5 Abs. 2 GOZ korrekt erfüllen möchtest.

„Wann muss ich Faktorsteigerungen begründen?“

Dazu nennt die GOZ einige wichtige Aspekte. Du findest sie in § 10 Abs. 3 GOZ. 

Überschreiten wir Faktor 2,3 müssen wir diese Überschreitung begründen – und zwar für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar. Haben wir eine abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen über Faktor 3,5 getroffen muss die Begründung nur angegeben werden, wenn auch ohne die Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Faktors gerechtfertigt gewesen wäre.

„Was verbirgt sich hinter dem so oft genannten § 6 Abs. 1 GOZ?“

Dahinter verbirgt sich die Analogberechnung. Der § 6 Abs. 1 GOZ beschreibt sie so: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ 

Wie wir den Leistungstext formulieren sollen, beschreibt der § 10 Abs. 4 GOZ. Dort wird darauf hingewiesen, dass wir die Leistungsbeschreibung verständlich formulieren sollen und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und Bezeichnung der ausgewählten Leistung versehen sollen.

„Was kann ich abrechnen, wenn ich als Zahnarzt einen Patienten, der acht Kilometer von der Praxis entfernt wohnt, Zuhause behandelt habe?“

12,30 € bei Tage und 18,40€ bei Nacht. Wo steht denn das? Die Informationen findest Du im § 8 GOZ. Dort sind alle Entschädigungen inklusive Wegegeld und Reiseentschädigung aufgeführt. 

„Kann ich als Zahnarzt zahntechnische Leistungen berechnen?“

Ja, das darf ein Zahnarzt. Alle Informationen zum Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen findest Du im § 9 GOZ. In Absatz 1 Satz 1 wird beschrieben: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“

Ist eine zahntechnische Leistung also nicht in den Bestimmungen der GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten, kann sie nach BEB berechnet werden, wenn sie der Zahnarzt erbringt. Das öffnet die Tür für die Berechnung von Chairside-Leistungen.

§ 9 Abs. 2 GOZ enthält zudem wichtige Informationen zu Kostenvoranschlägen für zahntechnische Leistungen. 

„Gibt es Anforderungen, welche Aspekte eine Rechnung enthalten muss?“

Ja, auch diese Anforderungen sind in dem Paragraphenteil der GOZ geregelt. Du findest alle Informationen in § 10 Abs. 2 GOZ. Es ist genau beschrieben, welche Einzelheiten auf der Rechnung stehen müssen. 

Es ist selbstverständlich, dass das Datum der Leistungserbringung angegeben wird. Doch wer zum Beispiel mal den Gedanken gespielt hat, die Mindestdauer bei der Gebührenposition 1000 aus dem Leistungstext zu entfernen, wird enttäuscht. Es ist in der GOZ klar beschrieben, dass die Mindestdauer Pflichtangabe ist. „… bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen
Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, …“

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