GOZ-Paragraphen leicht gedacht - Teil 1

GOZ-Paragraphen leicht gedacht – Teil 1

29 Mrz, 2023

Teilst Du meine Paragraphenliebe?

Noch nicht? Dann hoffe ich, dass ich Dich jetzt beim Lesen anstecke. Wenn Du auch schon Paragraphenliebhaber:in bist, freue ich mich, wenn ich Dir den einen oder anderen Impuls im Bereich der GOZ mit auf den Weg geben kann.

Die Vorteile von Paragraphen im Bereich Abrechnung sind, dass wir ganz klar wissen, was wir wie machen sollen oder halt auch nicht machen sollen. Paragraphen sind ein Richtungsgeber und gleichzeitig auch häufig ein Rettungsring. Entstehen im Praxisalltag Fragestellungen, können wir diese mithilfe der Paragraphen leicht beantworten oder wissen, wo wir als nächstes recherchieren können.

In diesem Artikel möchte ich Dir die Paragraphen der GOZ vorstellen und zwar auf eine lebendige Art und Weise. Wir haben 12 Paragraphen in der GOZ: Wenn Du sie Dir von vorne bis hinten durchliest, kann das anstrengend werden. Gehen wir heute doch gemeinsam einen anderen Weg. In der Zusammenarbeit mit Praxen begegnen mir immer wieder Fragestellungen. Anhand dieser Fragestellungen erarbeite ich Dir die Wichtigkeit der Paragraphen für eine korrekte Abrechnung heraus.

„Wenn die GOZ teilweise so negativ honoriert ist, können wir dann nicht einfach unsere eigene Gebührenordnung gestalten?“

Nein, das ist nicht möglich. Und wo stehst das? In § 1 Abs. 1 GOZ.

„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Da das Bundesgesetz für die Behandlung von Kassenpatienten den BEMA als Grundlage vorsieht und keine weitere Regelung für den Privatpatienten vornimmt, ist die GOZ für die Abrechnung von privatzahnärztlichen Leistungen von Zahnärzten vorgesehen.

„Beim Privatpatienten können wir doch alles zahnmedizinisch Mögliche erbringen und abrechnen, oder?“

Der Zahnarzt darf Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die zahnmedizinisch notwendig sind  und diese sollen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechen. Das beschreibt § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. 

Und was ist, wenn die Leistungen nicht medizinisch notwendig sind? Das regelt § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ.

„Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Die Voraussetzung für die Abrechnungsmöglichkeit von medizinisch nicht notwendigen Leistungen ist also klar beschrieben. Sie ist möglich – allerdings nur auf Wunsch des Patienten.

„Was mache ich denn, wenn die BEMA-Nummer so viel besser honoriert ist, dass ich den Wert erst bei Faktor 4,7 in der GOZ erreiche?“

Dann solltest Du eine abweichende Vereinbarung mit Deinem Patienten treffen. Alle Regelungen zur abweichenden Vereinbarung findest Du in § 2 GOZ. Dort wird bestätigt, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit dem Zahlungspflichtigen eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe festlegen kann. 

Bist Du gerade über das Wort Zahlungspflichtiger gestolpert? Das ist wichtig. Wann ist der Patient nicht automatisch der Zahlungspflichtige? Zum Beispiel, wenn der Patient nicht volljährig ist. Damit die Vereinbarung gültig ist, muss sie mit dem Zahlungspflichtigen getroffen werden.

Was dürfen wir nicht? Eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert vereinbaren. Ebenso dürfen Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vereinbarung abhängig gemacht werden.

„Was muss ich beachten, wenn ich eine Honorarvereinbarung treffen möchte?“

Das beschreibt der § 2 Abs. 2 GOZ ganz klar.

„Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.“ 

„Wie vereinbare ich denn nun nicht medizinisch notwendige Leistungen korrekt?“

Welche Aspekte wir umsetzen müssen für eine korrekte Vereinbarung einer Verlangensleistung, beschreibt der § 2 Abs. 3 GOZ.

  • Verlangensleistungen müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.
  • Dieser muss vor der Leistungserbringung erstellt werden.
  • Er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen enthalten.
  • Zusätzlich muss er die Feststellung enthalten, dass sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
  • Der § 6 Abs. 1 GOZ zur Analogabrechnung bleibt unberührt.

„Alle Kosten steigen, können wir einen Teil der Kosten nicht mit einer Pauschale an die Privatpatienten weitergeben?“

Kreative Idee. Der § 3 GOZ beschreibt: „Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.“ Die Pauschalidee findet sich weder in den Gebühren, Entschädigungen oder dem Ersatz von Auslagen wieder und ist somit nicht möglich.

In der Corona-Zeit wurde die Abrechnungsmöglichkeit einer Hygienepauschale vom GOZ-Beratungsforum geschaffen. Dabei handelte es sich um eine Ausnahme und die Zeit der Berechnungsmöglichkeit ist mittlerweile abgelaufen.

„Können wir dem Privatpatienten alle Materialien in Rechnung stellen?“

Nein, nicht alle. Informationen hierzu findest Du im § 4 Abs. 3 GOZ.

„Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.“

In diesem Paragraphen erhalten wir den Hinweis, dass wenn in den Bestimmungen der GOZ etwas anderes bestimmt ist, wir Materialien berechnen dürfen. Also lesen wir in den allgemeinen Bestimmungen zu dem jeweiligen Teil der GOZ nach, wie wir verfahren können. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Teil A der GOZ ist beispielsweise beschrieben, dass wir Abformmaterial gesondert berechnen dürfen.

„Müssen wir den Privatpatienten informieren, wenn das Labor für eine mikrobiologische Untersuchung die Rechnung direkt an den Patienten sendet?“

Ja, das müssen wir. Beschrieben ist es in § 4 Abs. 5 GOZ: „Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.“ 

„Wie ergibt sich das Honorar für eine GOZ-Position?“

Möchtest Du das ganz genau wissen? Dann beschreibt der § 5 Abs. 1 GOZ den Rechenweg.

„Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.“ 

Jetzt weißt Du es ganz genau. Einfacher als die Berechnung ist die Feststellung, die hier getroffen wird. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Ein Faktor unter 1,0 ist also nicht vorgesehen. 

Fortsetzung folgt…

Jetzt hast Du Dir eine Pause verdient. Es folgt Teil II mit weiteren sieben interessanten Fragen

Moin Moin! Schön, dass Du da bist!
Ich bin Birthe und meine Lieblingsthemen sind zahnärztliche Abrechnung und Praxisorganisation. Am Herzen liegt mir auch Deine persönliche Weiterentwicklung.

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