Die Bundeszahnärztekammer gibt klare Empfehlungen für Begründungen bei GOZ- und GOÄ-Leistungen
Bei welchen Leistungen sie eine Empfehlung zur Begründung gibt, zeige ich Dir heute. Häufig werden die Leistungen nicht optimal abgerechnet, weil das Wissen um die Möglichkeiten fehlt. Werden die Leistungen erbracht und nicht abgerechnet, bleiben Potentiale ungenutzt.
GOZ-Nr. 0065:
Die optisch-elektronische Abformung ist je Sitzung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Sie ist jedoch bei unterschiedlichen Indikationen gegebenenfalls auch mehrfach berechnungsfähig. Dies sollte auf der Rechnung begründet werden.
GOZ-Nr. 0090:
Wird mehr als einmal je Zahn injiziert, sollte dies auf der Rechnung begründet werden.
Beispiele: „buccale und palatinale Anästhesie notwendig…“, „buccale und linguale Anästhesie notwendig…“ oder „lang andauernder Eingriff“
GOZ-Nr. 0010:
Hier ist eine Begründung für den mehrfachen Ansatz oder für die Nebeneinanderberechnung der 0100 GOZ und 0090 GOZ empfehlenswert.
GOZ-Nrn. 1000 und 1010:
In dem Zusammenhang mit diesen beiden Leistungen sind Beratungen und Untersuchungen nur abrechenbar, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen. Das ist auf der Rechnung unbedingt anzugeben.
GOZ-Nr. 2410:
Die Wurzelkanalaufbereitung kann beim Vorliegen von anatomischen Besonderheiten in einer weiteren Sitzung erneut berechnet werden.
Beispiele: „Die Aufbereitung der Wurzelkanäle musste in einer zweiten Sitzung erneut durchgeführt werden, weil…
- …der Zahn noch nicht beschwerdefrei war.“
- … in der ersten Sitzung aufgrund von … nicht bis zum Apex aufbereitet werden konnte.“
- …noch eine Restvitalität vorlag.“
- …aufgrund einer starken Krümmung das nekrotische Gewebe in der ersten Sitzung nicht vollständig entfernt werden konnte.“
Sowohl bei der Wurzelkanalaufbereitung als auch bei der Wurzelfüllung erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich vorhandenen und aufbereiteten bzw. gefüllten Anzahl der Wurzelkanäle. Weicht der Fall von der Norm ab, kann auch dies in der Begründung erläutert werden.
GOÄ-Nr. Ä1 und Ä5:
Diese beiden Positionen können nur einmal je Behandlungsfall berechnet werden. Als Behandlungsfall beziehungsweise die Behandlung derselben Erkrankung gilt der Zeitraum eines Monats und somit der Zeitraum von 30 Tagen. Wenn eine neue Erkrankung innerhalb des Zeitraumes auftritt, die untersucht und besprochen wird, ist die zusätzliche Abrechnung der Ä1 und Ä5 möglich. Dies sollte als Hinweis auf der Rechnung als Begründung angegeben werden.
Damit Du in der Praxis effizient die Begründungen umsetzen kannst, lohnt es sich sie in der Praxissoftware zu hinterlegen. So können sie schnell und zeitsparend genutzt und individualisiert werden.