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Begleitleistungen zu Mehrkostenvereinbarungen im Rahmen der Füllungstherapie

5.03.2024

Aktualisierter Artikel – diese Aktualisierung gilt ab dem 01.01.2025

Grundlagen der Vereinbarung von Mehrkosten

Laut § 28 Abs. 2 SGB V zur Mehrkostenvereinbarung sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Kassenvariante hinausgehende Versorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
  • Die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung wird in Abzug gebracht.
  • Von den Kassen ist die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.
  • Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen.
  • Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.

Füllungspositionen im BEMA

13a — Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren, einflächig

13b — Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren, zweiflächig

13c — Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren, dreiflächig

13d — Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante

Plastische Aufbaufüllungen werden einflächig als 13a abgerechnet und mehrflächig als 13b.

Alternativen im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung

Wünscht sich der Patient ästhetisch und auch medizinisch hochwertigere Lösungen, die über die BEMA-Möglichkeiten hinausgehen, ist dies dank § 28 Abs. 2 SGB V möglich. 

Möglichkeiten der Versorgung:

  • Inlays (Einlagefüllungen)
  • Dentinadhäsive Kompositfüllungen in Mehrschicht mit ggf. Mehrfarbengestaltung
  • Dentinadhäsive Aufbaufüllungen

Besonderheiten:

  • Es können auch Mehrkostenvereinbarungen für Füllungen im Frontzahnbereich getroffen werden. Die KZBV weist daraufhin, dass sie die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V für vertretbar halten, wenn zusätzlich zur Schmelzätzung auch das Dentin konditioniert und das Füllungsmaterial in Mehrschichttechnik eingebracht wird. Die Mehrfarbtechnik kann meines Erachtens nach ein zusätzliches Kriterium zugunsten der Mehrkostenvereinbarung sein.
  • Der Zugriff auf die GOZ löst auch die Regelungen zur Faktorsteigerung und Begründung sowie eine abweichende Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei einem Faktor über 3,5 aus.
  • Leistungen, die aufgrund der Füllungstherapie in der GOZ notwendig sind (z.B. der Kofferdam), müssen dann auch nach GOZ berechnet werden und nicht über den BEMA abgerechnet werden.

Bitte beachte in allen Punkten die Regelungen Deiner KZV. Hier gibt es zum Teil abweichende Auslegungen. Bei Unsicherheit stelle auf jeden Fall eine Nachfrage an Deine zuständige KZV.

Begleitleistungen, vereinbart nach § 8 Abs. 7 BMV-Z

Wird eine Begleitleistung alleine wegen der GOZ-Position erbracht, darf nicht auf den BEMA zurückgegriffen werden. Ein Risiko besteht hier bei der Anästhesie und der bMF. Prüfe und dokumentiere die Leistungen hier immer besonders genau, um einen Regressfall zu vermeiden.

Häufig anfallende Begleitleistungen im Praxisalltag und ihre Berechnungsmöglichkeit:

  • Oberflächenanästhesie — 0080 GOZ
  • Entfernung von weichen und harten Belägen — 4050 oder 4055 GOZ
  • Kontrolle mit Nachreinigung nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung — 4060 GOZ
  • Umfangreiche Zahnreinigung — 1040 GOZ
  • Kariesdetektor — Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
  • Entfernung von alten parapulpären Stiften — Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
  • Anlegen eines Hilfsmittel zur Erweiterung des Behandlungsfeldes (OptraGate) — Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
  • Anlegen Kofferdam — 2040 GOZ
  • Anwendung einer Matrize (kein Leistungsinhalt der Füllungen 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ) — 2030 GOZ
  • Dentinflächenentkeimung und -Konditionierung mittels Laser — Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
  • Zahnfarbenbestimmung — zahntechnische Abrechnung (BEB) nach § 9 GOZ 
  • Politur von Füllungen an Nachbarzähnen oder vorhandenen Füllungen am behandelten Zahn in abgegrenzter Lage zur jetzigen Kavität — 2130 GOZ
  • Fluoridierung nach Abschluss der Füllung — 1020 GOZ
  • Kontrolle, Finieren/Polieren der Füllung in einer Folgesitzung — 2130 GOZ

Für Inlayversorgungen sind die zusätzlichen Leistungen zum Provisorium und zum Inlay sowie die zahntechnischen Leistungen nach BEB berechnungsfähig.

Sicherung des Honorars

Um das geplante Honorar abzusichern, ist eine schriftliche Vereinbarung dringend angeraten. Die Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist die Grundlage. Werden Begleitleistungen geplant, sollte auch die Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z unterschrieben vorliegen und bei Vereinbarung eines Faktors über 3,5 auch die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

Bitte beachte hier zwingend die Formvorschriften und Regelungen zur Aufklärung und Dokumentation, um eine rechtsgültige Vereinbarung vorliegen zu haben.

HAFTUNGSHINWEIS

Mein Blog wird mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Dennoch übernehme ich, als Autorin, für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen keine Haftung. Beachte bitte zusätzlich die Vorgaben Deiner jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Zahnärztekammer.

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