GOZ-Nr. 0065: Optisch-elektronische Abformung korrekt abrechnen

9.06.2025

Die digitale Abformung hat längst Einzug in viele Zahnarztpraxen gehalten – modern, effizient und präzise. Doch wie wird die optisch-elektronische Abformung korrekt abgerechnet? Dieser Beitrag bietet Euch einen kompakten Überblick zur GOZ-Nr. 0065, ihrer Abgrenzung zu konventionellen Abformungen und den wichtigsten Abrechnungshinweisen.

Was beinhaltet die GOZ-Nr. 0065?

GOZ-Nr. 0065:

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung – je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Die Leistung umfasst:

  • die dreidimensionale Erfassung intraoraler Strukturen mithilfe optisch-elektronischer Geräte,
  • vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der Zähne,
  • die einfache digitale Bissregistrierung (nicht separat berechnungsfähig),
  • sowie die Archivierung der erfassten Daten.

Wichtig: Aufwändigere Bissregistrierungen können separat berechnet werden, da sie nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 0065 sind.

Wie oft ist die Abrechnung möglich?

Die digitale Abformung nach GOZ-Nr. 0065 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet – bis zu viermal pro Sitzung. Auch eine Mehrfachberechnung bei unterschiedlichen Indikationen ist möglich.

Abgrenzung zur konventionellen Abformung

Die GOZ-Nr. 0065 darf nicht gemeinsam mit konventionellen Abformungen im selben Behandlungsgebiet und in derselben Sitzung abgerechnet werden.

Konkret heißt das:

  • Nicht neben der GOZ-Nr. 0065 berechnungsfähig: GOZ 5170, 5180, 5190 für denselben Kiefer.
  • Ausnahme: Wenn unterschiedliche klinische Situationen separat abgeformt werden, ist die parallele Abrechnung möglich.

GOZ-Nr. 0065 und andere Leistungen kombinieren?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Die Leistung kann zusätzlich zu Leistungen berechnet werden, die selbst eine Abformung beinhalten, z. B.:

  • GOZ-Nr. 0050 (Beratung und Befundung)
  • GOZ-Nr. 0060 (funktionsanalytische Maßnahmen)

Allerdings nur, wenn die Auswertung auf physischen Modellen basiert – etwa durch 3D-Druck aus den digitalen Abformdaten.

Was ist nicht enthalten?

Nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 0065 ist eine PC-gestützte Auswertung der digitalen Modelle zur Diagnose oder Planung. Diese muss separat berechnet werden – per Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Die Analogliste der Bundeszahnärztekammer schlägt folgende Formulierung vor:

„Computergestützte Auswertung von Situationsmodellen zur Diagnose oder Planung der optisch-elektronischen Abformung“

Achtung: Diese Analogleistung darf nicht neben GOZ 0050 oder 0060 berechnet werden, wenn dort bereits eine Diagnose-/Planungsauswertung enthalten ist.

Spezialfall: Kieferorthopädische Analyse digitaler Situationsmodellpaare

Ein wichtiger Zusatz ergibt sich aus Beschluss Nr. 53 des GOZ-Beratungsforums:

Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares – also dreidimensionale, metrische oder graphische Auswertungen zur Planung – stellt eine eigenständige Leistung dar und kann analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Empfohlene Analogleistung laut PKV-Verband und Beihilfestellen:

GOZ-Nr. 6010 (aber keine Empfehlung der BZÄK selbst).

Achtung: Dieser Beschluss gilt ausschließlich für kieferorthopädische Auswertungen.

Fazit: Digitale Abformung abrechnen mit Klarheit

Die GOZ-Nr. 0065 bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten in der modernen Zahnmedizin – bei korrekter Anwendung auch in der Abrechnung. Wichtig sind eine klare Abgrenzung zu konventionellen Verfahren, die Beachtung der Leistungsinhalte und der gezielte Einsatz von Analogberechnungen, wenn PC-gestützte Auswertungen oder kieferorthopädische Analysen durchgeführt werden.

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