VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ABRECHNUNG
Es bedarf der Kooperation einer vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, um die Unterkieferprotrusionsschiene erbringen und abrechnen zu können. Zu Lasten der Krankenkasse kann die Leistung erbracht werden bei erwachsenen Patient:innen, bei denen eine behandlungsbedürftige Schlafapnoe festgestellt wurde und eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Unterkieferprotrusionsschiene ist also keine Schnarcherschiene, sondern es muss eine Schlafapnoe diagnostiziert worden sein. Diese Diagnostik muss von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt vorgenommen werden, die oder der über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Störungen durch die Kassenärztliche Vereinigung verfügt. Die Versorgung mit der zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene muss durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durchgeführt werden.
DARF DIE BEMA-NUMMER 2 FÜR DIE PLANUNG BERECHNET WERDEN?
Nein, die BEMA-Nr. 2 darf nicht für die Planung berechnet werden. Die Möglichkeit wurde in dem Beschluss ausgeschlossen. Leistungen nach der Nr. 7 sind aber möglich.
BEMA-ABRECHNUNGSPOSITIONEN GEMÄSS DEM BESCHLUS
UP1 Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung
- Die Leistung nach Nr. UP1 umfasst die Prüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen, insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.
- Neben einer Leistung nach Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird.
- Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung ,,Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGS V abgerechnet werden.
UP2 Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition
UP3 Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene
- Die Leistung nach UP3 umfasst das Eingliedern einer zweiteiligen, bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene mit individuell reproduzierbarer Adjustierung sowie der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.
- Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
UP4 Nachadaption des Protrusionsgrads
Die Leistung nach Nr. UP4 erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat.
UP5 Kontrollbehandlung
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. UP 5 a bis UP 5 c abrechenbar.
UP6 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
a) kleinen Umfanges (ohne Abformung)
b) größeren Umfanges (mit Abformung)
c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente
Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.
BEL-POSITIONEN
Arbeitsvorbereitung
001 5 – Modell UKPS
002 5 – Doublieren eines Modells UKPS
011 5 – Fixator UKPS
012 5 – Mittelwertartikulator UKPS
020 5 – Vorbereiten Bissgabel UKPS
021 7 – Individueller Löffel UKPS
Basen, Protrusionsgleitflächen
501 0 – Basen UKPS
502 0 – Vestibuläre Protrusionsgleitflächen
Protrusionselemente, Elemente zur Steuerung der Mundöffnung
510 0 – Befestigungselement Protrusionselement UKPS
511 0 – Protrusionselement UKPS
520 0 – Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS
Halte- und Stützelemente
521 0 – Einfaches gebogenes Halteelement für UKPS
Reparatur / Erweiterung
808 5 – Teilunterfütterung einer Basis UKPS
850 0 – Grundeinheit für Instandsetzung und/ oder Erweiterung einer UKPS
851 1 – LE Erneuerung Basis UKPS
851 2 – LE Sprung/ Bruch UKPS
851 3 – LE Basisteil Kunststoff UKPS
851 4 – LE Halte- und/ oder Stützvorrichtung einarbeiten UKPS
933 5 – Versandkosten UKPS
FAZIT
Wie Du siehst, die Positionen sind überschaubar – sowohl im BEMA als auch in der BEL. Wichtig ist, dass die Unterkieferprotrusionsschiene keine „Schnarcherschiene“ ist. Schnarchen können viele, aber um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss eine Schlafapnoe vorliegen. Das heißt der Patient hat diagnostizierte Atemaussetzer und eine Drucklufttherapie ist nicht erfolgreich. Desweiteren ist besonders, dass eine kooperative Zusammenarbeit zwischen der qualifizierten Vertragsärztin oder Vertragsarzt und der Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt stattfindet. Die Therapie wird von ärztlicher Seite eingeleitet.