Die Bestimmung des Vitamin D-Spiegels wird in Zahnarztpraxen immer häufiger erbracht und abgerechnet. Vermutlich gerade deshalb erreichen mich zu diesem Thema immer wieder Fragestellungen. Diese Fragen möchte ich in diesem Blog gerne umfassend beantworten, damit Du Dir ganz sicher bei der Abrechnung bist.
Alle Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich auf die Vitamin D-Testung durch Blutentnahme am Finger.
Diese Voraussetzung ist wichtig, denn sobald Blut aus der Arterie oder Vene des Patienten entnommen wird, gibt es für diese Leistungen entsprechende Leistungen in der GOÄ.
Gibt es eine passende GOZ- oder GOÄ-Position, die für den Vitamin-D-Test als Kapillarblutentnahme angewendet werden kann?
Nein, diese Vitamin D-Testung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ als Position abgebildet. Wenn keine passende Position zu der Leistung in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist, kannst Du auf die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückgreifen.
Der Schnelltest zur Bestimmung des Vitamin D-Spiegels ist also analog zu berechnen.
Gibt es eine Ausnahme von dieser Feststellung?
Ja, die gibt es. Wird bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr eine Kapillarblutentnahme durchgeführt, kann hierfür die GOÄ-Nr. 250a berechnet werden. Diese Leistung befindet sich im Abschnitt C II der GOÄ. Dieser GOÄ-Bereich ist auch für die Abrechnung durch Zahnärzte geöffnet. Die Kosten für die Untersuchung des entnommenen Blutes durch ein externes Labor werden dem Zahlungspflichtigen gesondert in Rechnung gestellt. Die Kostenaufklärung des Zahlungspflichtigen sollte selbstverständlich vor Leistungserbringung erfolgen.
Was regelt der § 6 Abs. 1 GOZ?
„§ 6 Abs. 1 GOZ
Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“
In diesem Paragraphen wird in der GOZ die Analogberechnung beschrieben.
Die Vitamin D-Testung ist weder in GOZ noch GOÄ enthalten.
Deshalb kann eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Welche gleichwertige Leistung nun herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Kannst Du mir eine Analogposition verraten, die ich nehmen kann oder zumindest einen Eurobetrag?
Nein, das kann ich nicht. Es gibt keine empfohlene Analogposition des GOZ-Beratungsforums. Das wäre zumindest schon einmal ein Hinweis, dem wir folgen könnten. Da die Kosten für das verwendete Material, die Analyse und auch der Aufwand für die Auswertung in den Praxen sehr unterschiedlich sind, kann ich Dir keine allgemein gültige Position vorschlagen.
Ich kann Dir jedoch einen Tipp für die Berechnung des Eurobetrages geben:
- Addiere zunächst alle Materialkosten für eine Testung. Die einmal verwendbaren Materialien pro Patientenfall kannst Du auch separat abrechnen und bei Deiner Berechnung jetzt außen vor lassen oder Du beziehst sie in Deine Rechnung mit ein.
- Habt ihr in eine Analysegerät investiert, dann berechne auch hierfür anteilig die Anschaffungskosten bis sich das Gerät amortisiert hat.
- Im nächsten Schritt schaust Du Dir an, wer aus Eurem Team wie viele Minuten mit dem Vitamin D-Test beschäftigt ist.
- Die Summe der Minuten multiplizierst Du mit dem Eurem betriebswirtschaftlichen Minutensatz.
- Diese Summe addierst Du anschließend mit den Materialgesamtkosten.
- Jetzt hast Du einen Wert am Ende Deiner Berechnung stehen, der realistisch ist.
- Mit diesem Wert kannst auf die Suche nach der passenden Analogposition gehen.
Menschen wie ich, die Zahlen absolut lieben, nehmen die Rechnung noch detaillierter vor. Das kannst Du auch gerne machen, wenn es Dir leicht fällt. Mit dem vorgeschlagenen Rechenweg bist Du bereits auf dem richtigen Pfad unterwegs und hast einen klaren Vorteil gegenüber den Praxen herausgearbeitet, die nur grob schätzen oder sich sogar an anderen Praxen orientieren ohne eigene Berechnung.
Wie formuliere ich am besten die Analogleistung?
Formulierungsvorschlag 1 mit extra Auswertung:
XXXXa Schnelltest zur Bestimmung des Vitamin D-Spiegels durch Blutentnahme am Finger gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX Leistungsbeschreibung der gewählten Position
XXXXa Auswertung des Schnelltestes zur Bestimmung des Vitamin D-Spiegels gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX Leistungsbeschreibung der gewählten Position
Formulierungsvorschlag 2 inklusive Auswertung:
XXXXa Schnelltest zur Bestimmung des Vitamin D-Spiegels durch Blutentnahme am Finger inklusive Auswertung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX Leistungsbeschreibung der gewählten Position
Hinweis für Dich:
Das XXXX ersetzt Du durch die gewählte GOZ-Nr. für die Analogberechnung und ergänzt noch die Leistungsbeschreibung der GOZ-Position.
Materialberechnung:
Die einmal verwendbaren Materialien kannst Du in die Kalkulation der Analogposition mit einbeziehen oder separat als Materialkosten auf dem Kostenvoranschlag und der Rechnung ausweisen.
Was sollte ich bei der Aufklärung des Patienten beachten?
Hast Du die Analogposition erst einmal angelegt, ist die Abrechnung meist unproblematisch. Die Erstattung scheint für die Krankenversicherungen weit problematischer. Die gute Aufklärung des Patienten im Vorfeld erspart uns allerdings den Ärger. Kläre den Patienten und Zahlungspflichtigen darüber auf, dass die Analogleistung eventuell nicht von seiner Krankenversicherung übernommen wird. So ist er auf die Nichterstattung vorbereitet. Sollte die Analogleistung auch erstattet werden, ist dies eine positive Nachricht.
Macht es einen Unterschied, ob der Vitamin D-Test medizinisch indiziert ist oder ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen wird?
Ja, das macht einen Unterschied. Besteht der Verdacht auf einen Mangel mit Einfluss auf eine zahnmedizinische Behandlung, liegt eine medizinische Notwendigkeit vor und Du rechnest die Testung analog ab.
Wird der Schnelltest zur Bestimmung des Vitamin D-Spiegels ohne medizinische Indikation vorgenommen, ist dies auf Wunsch des Patienten möglich. Die Leistung sollte als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vereinbart und abgerechnet werden.
Kann ich den Vitamin D-Schnelltest auch Kassenpatienten anbieten?
Ja, das ist auch möglich. Die Bestimmung des Vitamin D-Spiegels durch einen Schnelltest ist keine Kassenleistung. Wünscht der Kassenpatient nach ausführlicher Beratung und Kostenaufklärung diese Privatleistung, kann diese nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart werden. Es gelten dann dieselben Regelungen wie für den Kassenpatienten.
Hast Du weitere Fragen zum Vitamin D- Test? Dann schreibe mir gerne eine Mail.