Subgingivale Reingiung richtig abrechnung

Subgingivale Reinigung richtig abrechnen

21.02.2024

Vermeide Honorarverluste

Die Nr. 1040 GOZ hat folgenden Leistungsinhalt: Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

Die subgingivale nichtchirurgische Reinigung ist in der 1040 nicht enthalten und muss somit anderweitig berechnet werden.

Abrechnung im Rahmen der Parodontitis-Therapie

Zunächst werfen wir einen Blick auf die Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der PAR-Therapie und kommen anschließend auf die subgingivale Instrumentierung in der PZR-Sitzung zurück.

Subgingivale Instrumentierung im Rahmen der AIT

Der Beschluss Nummer 55 des GOZ-Beratungsforums empfiehlt folgende Analogpositionen für die subgingivale Instrumentierung an Zähnen. Die subgingivale Instrumentierung an Implantaten findet hier keine Berücksichtigung.

3010a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

4138a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 4138 Verwendung einer Membran

Neben beiden Positionen darf die 1040 GOZ für die supragingivale/gingivale Reinigung zusätzlich berechnet werden.

Subgingivale Instrumentierung am Implantat bei Periimplantitis

Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat bei einer Periimplantitis sollte analog nach Beschluss Nummer 60 des GOZ-Beratungsforums abgerechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt in diesem Fall keine konkrete Analogziffer. Die Vertreter der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe halten die 3010 als Analogposition für angemessen. ACHTUNG: Sie schätzen den Aufwand am Implantat demnach genauso hoch ein, wie an einem natürlichen einwurzeligen Zahn. Trifft diese Einschätzung auf die Durchführung der Leistung in Deiner Praxis zu, kannst Du der Empfehlung folgen. Hast Du einen höheren Aufwand, kalkuliere die für Deine Praxis passende Analogposition.

Um die Erstattung Deiner Analogposition zu fördern, benenne die Leistung als „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis“.

Auch neben dieser Analogberechnung ist die Abrechnung der supragingivalen/gingivalen Reinigung über die Nr. 1040 GOZ zusätzlich möglich.

Subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT

Der Beschluss Nummer 56 des GOZ-Beratungsforums empfiehlt folgende Analogpositionen für die subgingivale Instrumentierung an Zähnen im Rahmen der UPT-Sitzung. Die subgingivale Instrumentierung an Implantaten findet auch hier wie bei der AIT keine Berücksichtigung.

0090a Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 0090 Intraorale Leitungsanästhesie

2197a Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2197 Adhäsive Befestigung

Neben beiden Analogpositionen darf auch hier die 1040 GOZ für die supragingivale/gingivale Reinigung an den Zähnen zusätzlich abgerechnet werden.

Abrechnung im Rahmen der PZR-Sitzung

Die subgingivale nichtchirurgische Reinigung an Zähnen und Implantaten ist nicht Leistungsinhalt der 1040 GOZ. 

Es gibt zwei Alternativen für die Abrechnung dieser Leistung im Rahmen der professionellen medizinischen Zahnreinigung:

  1. Steigerung des Faktors der 1040 GOZ aufgrund der zusätzlichen subgingivalen nichtchirurgischen Reinigung
  2. Abrechnung der subgingivalen nichtchirurgischen Reinigung als Analogposition

Variante 1 ist für mich keine optimale Lösung. Ich steigere hier die Position 1040 GOZ mit einer Begründung der zusätzlichen Leistung, welche sich nicht im Leistungsinhalt wiederfindet. Die subgingivale nichtchirurgische Reinigung ist für mich eine medizinisch notwendige selbstständige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ, die sich weder in einer GOZ- noch einer GOÄ-Position wiederfindet.

Zudem haben die Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums auch in diesem Fall meiner Meinung nach eindeutig den Weg geebnet für die Analogberechnung. Vertreter der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe akzeptieren neben der 1040 GOZ die Abrechnung der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der UPT-Sitzung über die im Beschluss Nummer 56 vorgeschlagenen Analogpositionen. Die Leistung ist vergleichbar mit der Leistungserbringung im Rahmen der PZR-Sitzung.

Liegt im Rahmen der professionellen medizinischen Zahnreinigung die Indikation für eine subgingivale Instrumentierung an einzelnen Zähnen oder Implantaten vor, sollte diese Leistung auch analog berechnet werden. 

Diese Meinung wird unterstützt durch die Analogliste der Bundeszahnärztekammer. In dieser Liste findet sich die Analogleistung zur subgingivalen noninvasiven Reinigung im Rahmen der PZR wieder. Zusätzlich schlägt die Bundeszahnärztekammer seit September 2023 im Abschnitt E die „subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung“ ohne Zusammenhang mit AIT, UPT und PZR vor. Diese Leistung ist zum Beispiel denkbar im Rahmen einer Schmerzbehandlung.

Analogpositionen sollen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand bestimmt werden. Kosten- und Zeitaufwand sind praxisindividuell einzuschätzen. Eine Orientierung können nach meiner Meinung die vom GOZ-Beratungsforum empfohlenen Positionen für die subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT-Behandlung geben.

Der Formulierungsvorschlag für die Analogleistung ist „Subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR“. Es ist denkbar eine gemeinsame Analogposition für die Leistung am einwurzeligen, mehrwurzeligen Zahn und Implantat anzulegen. Ich präferiere die Aufteilung in Einzelpositionen für einwurzelige Zähne, mehrwurzelige Zähne und Implantate, da der differenzierte Aufwand sich so auch in der Abrechnung widerspiegelt und an die Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums anlehnt.

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Mein Blog wird mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Dennoch übernehme ich, als Autorin, für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen keine Haftung. Beachte bitte zusätzlich die Vorgaben Deiner jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Zahnärztekammer.

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